Liebe Patienten und sehr geehrte Ärzte,
Seit dem 01.01.2021 gibt es neue Heilmittelverordnungen.
Seit dem 1. Juli 2014 ist der ICD-10-Code auf allen Heilmittel-Verordnungen verpflichtend, so auch auf den Podologie-Verordnungen. Der GKV-Spitzenverband hat in diesem Zusammenhang folgende einschlägige ICD-10-Codes publiziert:
E10.74 - Diabetes mellitus
Typ 1 mit multiplen Komplikationen mit diabetischem Fußsyndrom, nicht als entgleist bezeichnet
E11.74 - Diabetes mellitus
Typ 2 mit multiplen Komplikationen mit diabetischem Fußsyndrom, nicht als entgleist bezeichnet
E12.74 - Diabetes mellitus
in Verbindung mit Fehl- oder Mangelernährung mit multiplen Komplikationen mit diabetischem Fußsyndrom, nicht als entgleist bezeichnet
E13.74 - Sonstiger näher bezeichneter Diabetes mellitus
mit multiplen Komplikationen mit diabetischem Fußsyndrom, nicht als entgleist bezeichnet
E14.74 - Nicht näher bezeichneter Diabetes mellitus
mit multiplen Komplikationen mit diabetischem Fußsyndrom, nicht als entgleist bezeichnet
Was bedeutet das für den Podologen?
Auf allen ab 01.07.2014 ausgestellten Verordnungen soll einer der fünf angegebenen
ICD-10-Codes als gültige Diagnose in dem dafür vorgesehenen Formularfeld durch den Arzt eingetragen werden. Eine zusätzliche Angabe der Textdiagnose ist zur Vereinfachung für den Leistungserbringer wünschenswert, jedoch nicht zwingend notwendig. Die zusätzliche Angabe der Art des Diabetischen Fußsyndroms (Angiopathie/Neuropathie) ist in Form des ICD-Codes nicht erforderlich.
Bei Angabe sowohl des ICD-Codes als auch einer davon abweichenden Textdiagnosen ist der ICD-Code als gültige Diagnose ausreichend. Der ICD-Code genießt gegenüber der Textdiagnose Priorität!
Prüfen Sie Ihre Verordnung sorgfältig auf die Richtigkeit der Angaben – nun auch in Bezug auf den ICD-10-Schlüssel.
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